Ist ein Futterautomat für Haustiere möglicherweise eine versteckte Möglichkeit, um Bilder und Töne unbemerkt aufzunehmen? Wegen dieser Sorge hat die Bundesnetzagentur ein Verkaufsverbot für solch einen Automaten ausgesprochen, der mit Kamera und Mikrofon ausgestattet ist. Doch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster teilt diese Sorge nicht - wie auch schon das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz. Das OVG wies im Eilverfahren eine Beschwerde ab - das Produkt darf vorerst weiter vertrieben werden. Der Beschluss kann nicht angefochten werden (Az.: 13 B 18/26). Zur Begründung sagt der 13. Senat in Münster, es sei klar erkennbar, dass der Futterautomat mit dem Titel «Smart Pet Feeder» dem Zweck diene, das Haustier aus der Ferne zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Über die App kann auch die Futterfunktion gesteuert werden. Die Bundesnetzagentur stützt ihre Entscheidung auf eine Verbotsregelung für Telekommunikationsanlagen, bei denen das Abhören oder Aufnehmen während des üblichen Gebrauchs durch den Konsumenten nicht bemerkt wird. Dies treffe aber auf den Futterautomaten nicht zu, hieß es vom OVG. Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen sind zuständig, weil die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn hat.
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Gericht: Futterautomat mit Kamera darf verkauft werden
Die Bundesnetzagentur wollte den Vertrieb stoppen, doch zwei Gerichte in Nordrhein-Westfalen sehen beim «Smart Pet Feeder» keine verdeckte Überwachung.
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