Niederbayern - pm (06.03.2026) Grünlandflächen dürfen ausnahmsweise bis einschließlich 1. April (statt bis 15. März) gewalzt werden. Grund sind die hohe Bodenfeuchte und das flächendeckend späte Einsetzen des Ergrünens, die eine Verschiebung der Walzfrist erforderlich machen. Von der Regelung ausgenommen sind Wiesenbrütergebiete – hier gilt das Walzverbot bereits nach dem 15. März.
Quelle: Landshuter Rundschau (rundschau24.de)Bildnachweis: © rundschau24.de


